Satzung der FREIEN WÄHLER - Ortsverband Cham

 

 


 

§ 1

Name und Sitz

Die Wählervereinigung führt den Namen „Freie Wähler Cham“. Sie hat ihren Sitz in Cham. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamt Stadtgebiet von Cham.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Die Wählervereinigung will die Bürgerinnen und Bürger für die Mitarbeit in allen öffentlichen Angelegenheiten des kommunalen Bereichs gewinnen. Sie sorgt für die Fortbildung der Mitglieder auf kommunalpolitischem Gebiet durch Informationsblätter und Veranstaltungen. Ihr Ziel ist auch die Förderung der bodenständigen Kultur und des Heimatgedankens.

Sie beteiligt sich an der politischen Willensbildung und entsendet Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl in den Stadtrat und Kreistag. Ihre Stadt- und Kreisräte entscheiden ohne Fraktionszwang nur nach ihren Gewissen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Wählervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Vereinigung lediglich etwaige Sacheinlagen zurückerhalten.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden. Der Eintritt in die Vereinigung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jederzeit möglich.

Ein Mitglied scheidet aus außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Grundsätze der Wählervereinigung in grober Weise verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

 

§ 4a

Mitgliedschaft im Kreisverband

Mit dem Aufnahmeantrag stellen Neumitglieder gleichzeitig einen Aufnahmeantrag für den FW Kreisverband des Landkreises Cham. Der Vorstand gibt diesen Aufnahmeantrag an den FW Kreisverband weiter.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. In die Vorstandschaft können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehegatten und Angehörige ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds auf Antrag in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 6

Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. die Vorstandschaft

  3. der Vorstand

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher (=absoluter) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen (Generalversammlung).

Der Vorstand ist berechtigt jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung

  1. wählt die Vorstandschaft und die Kassenprüfer

  2. nimmt den Tätigkeitsbericht und Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Schatzmeisters entgegen und beschließt über die Entlastung

  3. beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages

  4. entscheidet über Beschwerden gegen die Streichung der Mitgliedschaft und über den Ausschluss eines Mitgliedes

  5. beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung

  6. wählt Delegierte und deren Stellvertreter für Versammlungen über der Kreisebene.

Wahlen in Vereinsangelegenheiten können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt wird.

Die Nominierung von Kandidaten für den Stadtrat und den Kreistag erfolgt entsprechend den Wahlgesetzen und der Wahlordnung.

 

§ 8

Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Mandatsträgern der Wählervereinigung und mindestens zwei, höchstens jedoch vier Beisitzern. Zusätzlich kann ein Jugendbeauftragter gewählt werden.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Vorstandschaft ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vorstand und Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die gesamte Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand der Vereinigung i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Geschäftsführer). Sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht gebrauch machen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Vereinigung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Protokollführung

Über jede Sitzung der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11

Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.

Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Vorstandschaft und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere die Vorstandschaft entlastet.

 

§ 12

Auflösung der Wählervereinigung

Über die Auflösung der Wählervereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens 1 Monat später stattfinden darf, unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit.

Ein bei der Auflösung der Vereinigung vorhandenes Vermögen ist der Stadt Cham abzuführen, die es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. März 2009 beschlossen.

 

 

Cham, 20.03.2009

 

 

 

Karin Bucher

1. Vorsitzende

Gottfried Schießl

Schriftführer